itereon
    itereon GmbH

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Fassung Juni 2026 · Gültig für Geschäfte mit Unternehmern (B2B). Diese AGB bestehen aus einem Allgemeinen Teil (Teil I), der für alle Leistungen der itereon GmbH gilt, und besonderen Bestimmungen je Leistungsart (Teil II). Bei Widersprüchen gehen die besonderen Bestimmungen des Teils II sowie individuelle vertragliche Vereinbarungen diesen AGB vor.

    Stand: Juni 2026

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    1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der itereon GmbH, FN 681324y des Handelsgerichts Wien, mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift Arsenalstraße 11, 1030 Wien (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“), und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“). 1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). 1.3 Den AGB des Auftraggebers entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. 1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung. 1.5 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande und verpflichtet nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Vertragserfüllungshandlungen des Auftragnehmers gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen.
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    2. Leistungsumfang und Leistungsänderungen

    2.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. dem jeweiligen Service Level Agreement (SLA). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen geeigneter Subunternehmer und sonstiger Dritter zu bedienen. Mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen und von ihm beigezogene Subunternehmer gelten nicht als Dritte im Sinne der Geheimhaltungs- und Loyalitätsbestimmungen. 2.3 Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Ein Change Request hat eine genaue Beschreibung der gewünschten Änderung, deren Gründe sowie eine Einschätzung der Auswirkungen auf Zeitplan und Kosten zu enthalten. Eine Änderung wird erst durch beidseitige schriftliche Zustimmung verbindlich. Bis zur Einigung werden die Arbeiten auf Basis des bisherigen Leistungsumfangs fortgesetzt. 2.4 Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sowie Schulungen, werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers gesondert vergütet. 2.5 Eine barrierefreie Ausgestaltung von Leistungen (insbesondere von Websites und Anwendungen) im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes, des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG) sowie des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) ist nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Andernfalls obliegt dem Auftraggeber die Prüfung der Leistung auf ihre rechtliche Zulässigkeit.
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    3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

    3.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Test- und Echtdaten, Zugänge sowie Hilfsmittel rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zur Verfügung und unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang. Werden Leistungen vor Ort erbracht, stellt der Auftraggeber Arbeitsplätze, Infrastruktur und die erforderlichen Ressourcen unentgeltlich bereit. 3.2 Der Auftraggeber benennt einen sach- und entscheidungskundigen Ansprechpartner. Er ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Weisungen zu erteilen, und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der beigestellten Informationen. 3.3 Der Auftraggeber sorgt eigenverantwortlich für eine regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten und prüft beigestellte Daten vor deren Übergabe auf Schadsoftware. Zugangsdaten, Passwörter und Log-Ins behandelt der Auftraggeber vertraulich. 3.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen; die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten trotz möglicher Einschränkungen als vertragskonform erbracht. Daraus resultierende Mehraufwendungen und Mehrkosten trägt der Auftraggeber zu den jeweils geltenden Sätzen.
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    4. Preise, Wertsicherung, Steuern

    4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab dem Geschäftssitz des Auftragnehmers. Kosten für Datenträger, Dokumentationen, Vertragsgebühren sowie Reise-, Aufenthalts- und Wegzeiten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 4.2 Bei Dienstleistungen wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Bei Standardprodukten gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. 4.3 Sämtliche Preise und laufende Entgelte sind wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index; Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Bei laufenden Dienstleistungsentgelten ist der Auftragnehmer überdies berechtigt, die Entgelte nach Maßgabe der Änderung des einschlägigen Kollektivvertrags (IT-Kollektivvertrag) anzupassen. 4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten Pauschalentgelte entsprechend zu erhöhen. Erhöhungen von bis zu 10 % pro Jahr gelten als vom Auftraggeber vorweg akzeptiert.
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    5. Zahlung und Zahlungsverzug

    5.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Einmalige Vergütungen werden nach Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Teil- und Vorausrechnungen sind zulässig. 5.2 Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben; andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. 5.3 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB sowie sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (insbesondere Mahn- und Inkassospesen) verrechnet. Überschreitet der Verzug 14 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen, laufende Arbeiten zurückzuhalten und das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. 5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Gesamtlieferung, Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. 5.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung von angemessenen Anzahlungen oder sonstigen Sicherheiten abhängig zu machen.
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    6. Liefer- und Leistungstermine

    6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Termine möglichst genau einzuhalten. Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt. 6.2 Lieferverzögerungen und Mehrkosten, die auf unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers zurückgehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und begründen keinen Verzug. 6.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer zu Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt.
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    7. Abnahme von Werkleistungen

    7.1 Soweit Werkleistungen (insbesondere individuell erstellte Software) geschuldet sind, hat der Auftraggeber die Leistung spätestens vier Wochen ab Lieferung anhand der vereinbarten Leistungsbeschreibung zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme wird in einem Protokoll bestätigt. 7.2 Lässt der Auftraggeber den Abnahmezeitraum ohne Abnahme verstreichen, gilt die Leistung mit Ablauf des Zeitraums als abgenommen. Bei Einsatz im Echtbetrieb gilt die Leistung jedenfalls als abgenommen. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
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    8. Gewährleistung

    8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllen, sofern sie unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen genutzt werden. 8.2 Die Gewährleistungsfrist wird einvernehmlich auf sechs (6) Monate ab Übergabe bzw. Abnahme verkürzt. Die Ansprüche aus der Gewährleistung verjähren jedenfalls einen (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung im Sinne des § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen. 8.3 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB (Beweislastumkehr) wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Vorliegen eines Mangels und dessen Vorhandensein bei Übergabe nachzuweisen. Mängel sind innerhalb der Frist des § 377 UGB ausreichend dokumentiert und reproduzierbar schriftlich zu rügen. 8.4 Im Gewährleistungsfall hat die Verbesserung (Nachbesserung oder Austausch) jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen. 8.5 Keine Gewährleistung besteht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Eingriffe oder Änderungen, geänderte Betriebssystem- oder Hardwarekomponenten, Schnittstellen und Parameter, ungeeignete Organisationsmittel oder anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Werden Leistungen durch eigene Entwickler des Auftraggebers oder durch Dritte verändert, entfällt jede Gewährleistung des Auftragnehmers für die betroffene Leistung. 8.6 Eine Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird, soweit gesetzlich zulässig, in vollem Umfang ausgeschlossen. Hinsichtlich Aktualisierungen und Updates gelten ausschließlich die gesonderten Vereinbarungen der Parteien (siehe Punkt 9).
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    9. Wartung, Updates und laufende Fehlerbehebung

    9.1 Die Gewährleistung nach Punkt 8 betrifft ausschließlich Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme vorlagen. Die laufende Pflege, Wartung und Weiterentwicklung der Leistungen, insbesondere die Behebung von Fehlern, die erst im laufenden Betrieb auftreten, Anpassungen an veränderte Systemumgebungen, gesetzliche Änderungen oder Drittsoftware, sowie die Bereitstellung und Installation von Updates, ist nicht Gegenstand der Gewährleistung. 9.2 Solche laufenden Leistungen schuldet der Auftragnehmer nur auf Grundlage eines gesondert abgeschlossenen, entgeltlichen Wartungs- bzw. Supportvertrags (siehe Teil II, Abschnitt C). Besteht kein Wartungsvertrag, werden Hilfestellung, Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sowie alle vom Auftraggeber zu vertretenden Leistungen ausschließlich gegen gesonderte Verrechnung zu den jeweils gültigen Sätzen erbracht.
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    10. Haftung

    10.1 Der Auftragnehmer haftet für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen. Bei verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. 10.2 Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des jeweiligen Auftrags begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Betriebs-, Wartungs- und Supportverträgen) tritt an die Stelle des Auftragswerts das im betreffenden Vertragsjahr vereinbarte Netto-Jahresentgelt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz und nicht für Personenschäden. 10.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, Kosten aus Betriebsunterbrechung, Datenverlust sowie für Ansprüche Dritter wird ausgeschlossen. 10.4 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 10.3 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten mit maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch EUR 15.000,–, begrenzt. 10.5 Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Bedient sich der Auftragnehmer Dritter und entstehen gegenüber diesen Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche, tritt der Auftragnehmer diese an den Auftraggeber ab, der sich vorrangig an diese Dritten zu halten hat. 10.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen von Telekommunikations- und sonstiger nicht in seinem Verantwortungsbereich stehender Infrastruktur.
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    11. Urheber- und Nutzungsrechte, geistiges Eigentum

    11.1 Sämtliche Urheber-, Immaterialgüter- und sonstigen Schutzrechte sowie das Know-how an den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnissen, Programmen, Konzepten und Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. 11.2 Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts erhält der Auftraggeber an der vertragsgegenständlichen Software ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und sofern nicht anders vereinbart, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang für die eigenen internen Zwecke. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers an der Herstellung entsteht keine Miturheberschaft. 11.3 Wird die Einräumung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an Individualsoftware vereinbart, gilt § 40b UrhG sinngemäß; dies gilt nicht für Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten geschaffen und integriert wurden. Insoweit gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Für überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. 11.4 Die Anfertigung von Kopien zu Archiv- und Datensicherungszwecken ist gestattet, sofern sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke unverändert übertragen werden. Die Übergabe von Quellcode und Programmdokumentation erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und setzt die vollständige Bezahlung voraus. 11.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt nach allgemeiner Beschreibung und unter Nennung des Auftraggebers als Referenz zu führen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Grund schriftlich widerspricht.
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    12. Eigentumsvorbehalt

    12.1 Gelieferte Waren, Hardware und körperliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer über Zugriffe Dritter unverzüglich zu informieren.
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    13. Datenschutz

    13.1 Beide Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das DSG, ein. Die Datenschutzerklärung im Sinne der Art 13 und 14 DSGVO wird dem Vertrag beigelegt bzw. ist über die Website des Auftragnehmers abrufbar. 13.2 Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art 28 DSGVO ab. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Erfüllung der Informations- und Einwilligungspflichten verantwortlich.
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    14. Geheimhaltung

    14.1 Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits vorher ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden, nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung offenzulegen sind. 14.2 Mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen und beigezogene Subauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
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    15. Loyalität und Abwerbeverbot

    15.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie unterlassen während der Vertragsdauer und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Vertragsende die Abwerbung oder Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge mitgewirkt haben. 15.2 Bei Verstoß ist der zuwiderhandelnde Vertragspartner zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe eines Brutto-Jahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters verpflichtet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
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    16. Höhere Gewalt

    16.1 Ereignisse höherer Gewalt, wie Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Strom-, Telekommunikations- oder Datennetzinfrastruktur, Pandemien oder nach Vertragsabschluss eintretende, die Leistung betreffende Gesetzesänderungen, befreien den davon betroffenen Vertragspartner für ihre Dauer von der rechtzeitigen bzw. ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten; eine Vertragsverletzung liegt insoweit nicht vor. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend.
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    17. Vertragsdauer und Kündigung

    17.1 Verträge über einmalige Leistungen enden mit deren vollständiger Erbringung. Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Betriebs-, Wartungs- und Supportverträge) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigungsfristen und Mindestlaufzeiten ergeben sich aus den besonderen Bestimmungen des Teils II bzw. aus dem Einzelvertrag. 17.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt oder die Leistung infolge höherer Gewalt länger als sechs Monate verhindert wird. Kündigungen bedürfen der Schriftform. 17.3 Bei Vertragsbeendigung gibt der Auftraggeber alle überlassenen Unterlagen und Dokumentationen unverzüglich zurück. Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer die geordnete Rückführung der Leistungen zu den jeweils geltenden Stundensätzen.
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    18. Schlussbestimmungen

    18.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts, auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. 18.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz des Auftragnehmers (Wien) vereinbart. 18.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie das Abgehen vom Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 18.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 18.5 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, vor Einleitung gerichtlicher Schritte die außergerichtliche Streitbeilegung unter Beiziehung eingetragener Mediatoren (ZivMediatG) mit Schwerpunkt Wirtschaftsmediation zu versuchen.
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    Teil II · A. Software-Entwicklung und Programmierleistungen

    Die folgenden Abschnitte (A–D) gelten ergänzend zu Teil I für die jeweils erbrachte Leistungsart. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen des Teils II dem Teil I vor. A.1 Gegenstand können insbesondere sein: die Ausarbeitung von Organisationskonzepten und Analysen, die Erstellung von Individualsoftware, die Lieferung von Standard-(Bibliotheks-)Software, der Erwerb von Nutzungs- und Werknutzungsbewilligungen, die Mitwirkung bei der Inbetriebnahme sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen, einschließlich Leistungen im Bereich Künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen und Data Science. A.2 Grundlage für die Erstellung von Individualsoftware ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen hat. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen (Change Request, Teil I Punkt 2.3). A.3 Bei Leistungen im Bereich Künstlicher Intelligenz und maschinellen Lernens weist der Auftragnehmer darauf hin, dass Ergebnisse solcher Systeme probabilistischer Natur sind. Eine bestimmte Richtigkeit, Vollständigkeit, Reproduzierbarkeit oder Eignung der Ergebnisse für einen bestimmten Zweck wird, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, nicht geschuldet. Der Auftraggeber ist für die fachliche Prüfung und den verantwortungsvollen Einsatz der Ergebnisse selbst verantwortlich. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der beigestellten Trainings- und Eingabedaten sowie für die Einhaltung anwendbarer Vorschriften (insbesondere der KI-Verordnung der EU) trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. A.4 Für die Abnahme gilt Teil I Punkt 7. Systempasswörter zu individuell erstellten Leistungen werden nur bekanntgegeben, wenn kein Wartungs- oder Betreuungsauftrag für die betroffene Komponente besteht, sämtliche Zahlungspflichten erfüllt sind und der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer einen Gewährleistungsverzicht für eigenmächtige Eingriffe abgibt. A.5 Stellt sich heraus, dass die Ausführung gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, zeigt der Auftragnehmer dies unverzüglich an. Beruht die Unmöglichkeit auf einem Versäumnis oder einer nachträglichen Änderung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt; die bis dahin angefallenen Kosten und Spesen sind zu ersetzen. A.6 Stornierungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Stimmt der Auftragnehmer zu, ist er berechtigt, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
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    Teil II · B. IT-Betrieb, Cloud, Hosting und Software-as-a-Service

    B.1 Gegenstand sind der Betrieb von Hard- und Softwarekomponenten, Hosting-, Cloud- und Infrastrukturleistungen sowie die Bereitstellung von Software-as-a-Service (SaaS). Der genaue Leistungsumfang einschließlich Verfügbarkeiten, Servicezeiten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten ergibt sich aus dem jeweiligen Service Level Agreement (SLA), das integrierenden Bestandteil des Vertrags bildet. B.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer die Leistungen während seiner üblichen Geschäftszeiten laut SLA. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Leistungserbringung eingesetzten Einrichtungen und Technologien nach freiem Ermessen zu ändern, sofern keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist. B.3 Bei Bereitstellung von Software im Rahmen des Betriebs erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht in unveränderter Form. Für überlassene Produkte Dritter gelten vorrangig deren Lizenzbestimmungen. B.4 Stellt der Auftragnehmer Speicherplatz bereit, ist der Auftraggeber verpflichtet, keine rechtswidrigen Inhalte abzulegen, Daten vor der Speicherung auf Schadsoftware zu prüfen und überlassene Daten zusätzlich bei sich so zu verwahren, dass sie jederzeit rekonstruiert werden können. B.5 Überschreitet der Auftragnehmer die im SLA festgelegten Wiederherstellungszeiten, hat er die im SLA vereinbarten Pönalen zu leisten. Die Pönalen sind pro Jahr mit 20 % des Gesamtjahresentgelts begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Pönalwirksame Überschreitungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. B.6 Laufende Vergütungen werden vierteljährlich im Voraus verrechnet. Betriebsverträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten, frühestens jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit, schriftlich gekündigt werden. Bei Vertragsende unterstützt der Auftragnehmer die geordnete Rückführung der Leistungen zu den jeweils geltenden Stundensätzen.
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    Teil II · C. Software-Support und Wartung

    C.1 Support- und Wartungsleistungen werden nach Maßgabe der vereinbarten Supportklasse erbracht. Die Klassen können einzeln oder kombiniert vereinbart werden: – Supportklasse A, Information und Hotline: Information über neue Programmstände und Updates; Beratung innerhalb der vereinbarten Hotline-Zeiten; Archivierung und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Software. – Supportklasse B, Update-Service: Bereitstellung der vom Hersteller verfügbaren Updates mit Fehlerkorrekturen, Verbesserungen und Anpassungen aufgrund gesetzlicher Änderungen, soweit diese keine neue Programmlogik erfordern. – Supportklasse C, Installation und Vor-Ort-Support: Einspielen von Updates sowie Problembehandlung vor Ort, sofern eine Lösung über Hotline oder Remote-Support nicht möglich ist. C.2 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die Software reproduzierbar von der Leistungsbeschreibung bzw. Dokumentation abweicht. Mängelrügen sind schriftlich zu erheben; der Auftraggeber stellt System, Daten und Diagnoseunterlagen für Testzwecke unentgeltlich zur Verfügung. C.3 Nicht durch den Wartungs-/Supportvertrag gedeckt sind insbesondere: individuelle Programmanpassungen und Neuprogrammierungen; Änderungen aufgrund geänderter Programmlogik; Leistungen infolge von Betriebssystem- oder Hardwareänderungen; die Beseitigung vom Auftraggeber oder Dritten verursachter Fehler; Datenkonvertierungen, Datenwiederherstellung und Schnittstellenanpassungen; sowie eine barrierefreie Ausgestaltung. Solche Leistungen werden gesondert verrechnet. C.4 Die vereinbarten Pauschalentgelte sind für das jeweilige Kalender-/Teiljahr im Voraus zahlbar. Wartungs-/Supportverträge können unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonats, schriftlich gekündigt werden. Wird die Software nachweislich außer Betrieb gestellt, kann der Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist vorzeitig aufgelöst werden; der aliquote Teil eines im Voraus bezahlten Jahrespauschales wird in diesem Fall rückerstattet.
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    Teil II · D. Verkauf, Lieferung und Vermietung von Hardware

    D.1 Für den Verkauf, die Lieferung und die Vermietung von Hardware sowie Software-Lizenzen gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen. Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers; Versicherungen werden nur auf dessen Wunsch abgeschlossen. D.2 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bleibt die gelieferte Ware im Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt gemäß Teil I Punkt 12). Eine allfällige Herstellergarantie bleibt unberührt; für Produkte Dritter gelten vorrangig die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. D.3 Werden dem Auftraggeber Produkte zur Nutzung überlassen (Miete), verbleiben diese im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat die überlassenen Produkte pfleglich zu behandeln, vor unbefugtem Zugriff zu schützen und haftet für jeden von ihm zu vertretenden Schaden. Service und Wartung überlassener Produkte werden gesondert vereinbart und verrechnet.
    Zuletzt aktualisiert: Juni 2026